Finanzgericht Köln fordert EuGH zur Definition ausländischer finaler Verluste auf
FG Köln, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 13 K 3906/09
DRsp Nr. 2014/13332
Finanzgericht Köln fordert EuGH zur Definition ausländischer "finaler Verluste" auf
1) Ist Art. 49AEUV (Art. 43EGV) so zu verstehen, dass er einer Regelung wie § 52 Abs. 3EStG entgegensteht, soweit Ursache der Hinzurechnung in Höhe zuvor steuermindernd berücksichtigter Verluste aus einer ausländischen Betriebstätte die Veräußerung dieser Betriebstätte an eine andere Kapitalgesellschaft, die zu dem gleichen Konzern wie die Veräußerin gehört, und nicht die Erzielung von Gewinnen ist?2) Ist Art. 49AEUV (Art. 43EGV) so zu verstehen, dass er einer Regelung wie Art. 23 Abs. 1a des DBA Deutschland/Österreich 2000, wonach von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer Einkünfte aus Österreich ausgenommen werden, wenn diese in Österreich besteuert werden dürfen, entgegensteht, wenn in einer österreichischen Betriebstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft angefallene Verluste deshalb nicht mehr in Österreich berücksichtigt werden können, weil die Betriebstätte an eine österreichische Kapitalgesellschaft, die zu dem gleichen Konzern gehört wie die deutsche Kapitalgesellschaft, veräußert wird?