Der Erinnerungsführer erhob mit Schriftsatz vom 20.10.2004 Klage gegen das Finanzamt...mit dem Antrag, die mit Bescheid vom 18.8.2004 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen...festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 241,-- EUR um 120,-- EUR herabzusetzen. In dem unter der gerichtlichen Geschäftsnummer 5 K 3580/04 registrierten Verfahren ist noch keine Entscheidung ergangen.
Mit Kostenrechnung vom 28.10.2004 erfolgte durch den zuständigen Kostenbeamten gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 63 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) vom 5.5.2004 (Bundesgesetzblatt I 2004, 718) eingeführten und für ab dem 1.7.2004 anhängig gemachte finanzgerichtliche Verfahren geltende Fassung (GKG n.F.) der (vorläufige) Ansatz der Verfahrensgebühr in Höhe von 220,-- EUR auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestreitwerts von 1.000,-- EUR (§ 52 Abs. 4 GKG n.F.).
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