FG Hamburg - Urteil vom 16.08.2013
4 K 93/12
Normen:
FGO § 46 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 24; ZK Art. 25;

Finanzgerichtliches Verfahrensrecht, Zollrecht: Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage gegen einen ins Blaue hinein erlassenen Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll

FG Hamburg, Urteil vom 16.08.2013 - Aktenzeichen 4 K 93/12

DRsp Nr. 2013/23732

Finanzgerichtliches Verfahrensrecht, Zollrecht: Zulässigkeit einer "Untätigkeitsklage" gegen einen ins Blaue hinein erlassenen Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll

1. Erlässt die Zollbehörde kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll ohne tragfähige Tatsachengrundlage und auf Grundlage einer unzutreffenden Rechtsansicht und beginnt sie erst im Einspruchsverfahren mit den erforderlichen Ermittlungen, ist eine Klage gemäß § 46 FGO auch ohne beendetes Vorverfahren zulässig. 2. Wird Antidumpingzoll nacherhoben, so trägt die Zollverwaltung die Beweislast dafür, dass die eingeführte Ware ihren Ursprung, in dem mit Antidumpingzoll belegten Land hat und die Bearbeitung, die in dem Land stattgefunden hat, das in der Zollanmeldung als Ursprungsland angegeben ist, nicht ursprungsbegründend war.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 24; ZK Art. 25;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll, den der Beklagte mit der Begründung erlassen hat, der zollrechtliche Ursprung des von der Klägerin eingeführten Siliziums sei die Volksrepublik (VR) China.

I.