FG Hamburg - Beschluss vom 29.02.2012
3 V 33/12
Normen:
FGO § 35; FGO § 36; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 69; FGO § 114; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 80;

Finanzgerichtsordnung: AdV-Antrag nach Verkündung und vor Zustellung des FG-Urteils

FG Hamburg, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 3 V 33/12

DRsp Nr. 2012/9852

Finanzgerichtsordnung : AdV-Antrag nach Verkündung und vor Zustellung des FG-Urteils

1. Bei einem erst nach Verkündung und vor Zustellung des Urteils beim FG gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleibt dafür das FG als Gericht der Hauptsache zuständig, wenn das bereits mögliche Rechtsmittel noch nicht eingelegt worden ist. 2. Die Übertragung eines Rechtsstreits auf einen Einzelrichter erstreckt sich zwar grundsätzlich auf alle Neben- und Folgeentscheidungen, nicht jedoch auch auf ein im Regelfall nicht vorhersehbares selbständiges Nebenverfahren der Aussetzung der Vollziehung.

Normenkette:

FGO § 35; FGO § 36; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 69; FGO § 114; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 80;

Tatbestand:

A.

Nach Verkündung und vor Zustellung des in der Hauptsache ergangenen - abweisenden und die Revision nicht zulassenden - Urteils des Finanzgerichts (FG) beantragt der Kläger bei diesem die Aussetzung der Vollziehung (AdV).

In der Hauptsache 3 K 232/11 hat der Kläger beantragt, das FA zu verpflichten, die seit 2000 bestandskräftige Schenkungsteuer-Festsetzung betreffend die Grundstücksschenkung von 1994 aufzuheben; und zwar gestützt auf die Änderungsvorschrift § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz zum Erlöschen der Schenkungsteuer im Umfang der Herausgabe einer zurückgeforderten Schenkung.

Entscheidungsgründe:

B.

I.