A.
Nach Verkündung und vor Zustellung des in der Hauptsache ergangenen - abweisenden und die Revision nicht zulassenden - Urteils des Finanzgerichts (FG) beantragt der Kläger bei diesem die Aussetzung der Vollziehung (AdV).
In der Hauptsache 3 K 232/11 hat der Kläger beantragt, das FA zu verpflichten, die seit 2000 bestandskräftige Schenkungsteuer-Festsetzung betreffend die Grundstücksschenkung von 1994 aufzuheben; und zwar gestützt auf die Änderungsvorschrift § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz zum Erlöschen der Schenkungsteuer im Umfang der Herausgabe einer zurückgeforderten Schenkung.
B.
I.
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