FG Hamburg - Beschluss vom 25.07.2013
3 K 145/12
Normen:
FGO § 6; FGO § 51; FGO § 74; FGO § 104; FGO § 116; FGO § 130; FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 145; ZPO § 41; ZPO § 42; ZPO § 43; ZPO § 318;

Finanzgerichtsordnung: Gegenvorstellung und Richterablehnung nach Urteilsverkündung

FG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 3 K 145/12

DRsp Nr. 2013/20513

Finanzgerichtsordnung : Gegenvorstellung und Richterablehnung nach Urteilsverkündung

1. Eine Gegenvorstellung gegen die nicht isoliert anfechtbare Kostenlastentscheidung des Urteils ist unzulässig wegen des Vorrangs der abschließenden Regelung über die Anhörungsrüge, die wiederum zurücktritt gegenüber dem Rechtsmittel der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. 2. Einem Richterablehnungsgesuch oder Befangenheitsantrag nach Urteilsverkündung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit, als noch Nichtabhilfebeschlüsse über nachträgliche Beschwerden getroffen werden oder über unzulässige Kostenerinnerungen gegen Kostenlastentscheidungen, unzulässige Gegenvorstellungen oder Anhörungsrügen entschieden wird, die das stattdessen vorgesehene Rechtsmittel - hier die eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, unberührt lassen.

Normenkette:

FGO § 6; FGO § 51; FGO § 74; FGO § 104; FGO § 116; FGO § 130; FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 145; ZPO § 41; ZPO § 42; ZPO § 43; ZPO § 318;

Entscheidungsgründe: