A.
Nach Obsiegen in der Klage-Hauptsache macht die Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten unter anderem Avalprovisionen für Bankbürgschaften geltend; letztere hat sie dem beklagten Hauptzollamt (HZA) als Sicherheit für die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Ausfuhrerstattungs-Rückforderungsbescheids nebst Zinsbescheids im Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestellt und während des Revisionsverfahrens zurückerhalten.
I.
1. Das HZA erließ am 23. September 1999 einen Rückforderungsbescheid über an die Klägerin gezahlte Ausfuhrerstattungen in Höhe von 76.497,38 DM (Finanzgerichtsakte I. Rechtsgang --FG-A I-- Bl. 3 ff.).
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