FG Hamburg - Beschluss vom 13.03.2012
3 KO 220/11
Normen:
AO § 352; FGO § 69; FGO § 139; FGO § 149; VwGO § 162; ZPO § 91; ZPO § 288;

Finanzgerichtsordnung: Keine Erstattung von (Bürgschafts-)Kosten aus AdV-Verfahren im Klageverfahren

FG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 3 KO 220/11

DRsp Nr. 2012/9851

Finanzgerichtsordnung : Keine Erstattung von (Bürgschafts-)Kosten aus AdV-Verfahren im Klageverfahren

Nach § 139 FGO sind (wie nach § 162 VwGO) nur die Kosten des Klageverfahrens und der für notwendig erklärten Vertretung im Vorverfahren erstattungsfähig, nicht dagegen die in anderen Verwaltungsverfahren oder im Verfahren betreffend AdV (bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung) entstandenen Aufwendungen, so auch nicht Avalprovisionen für die als Sicherheitsleistung für die AdV hingegebenen Bürgschaften.

Normenkette:

AO § 352; FGO § 69; FGO § 139; FGO § 149; VwGO § 162; ZPO § 91; ZPO § 288;

Tatbestand:

A.

Nach Obsiegen in der Klage-Hauptsache macht die Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten unter anderem Avalprovisionen für Bankbürgschaften geltend; letztere hat sie dem beklagten Hauptzollamt (HZA) als Sicherheit für die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Ausfuhrerstattungs-Rückforderungsbescheids nebst Zinsbescheids im Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestellt und während des Revisionsverfahrens zurückerhalten.

I.

1. Das HZA erließ am 23. September 1999 einen Rückforderungsbescheid über an die Klägerin gezahlte Ausfuhrerstattungen in Höhe von 76.497,38 DM (Finanzgerichtsakte I. Rechtsgang --FG-A I-- Bl. 3 ff.).