FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 08.05.2003
III 164/03
Normen:
FGO § 65 ;

Finanzgerichtsordnung: Klageerfordernisse

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08.05.2003 - Aktenzeichen III 164/03

DRsp Nr. 2003/10987

Finanzgerichtsordnung : Klageerfordernisse

Zur Zulässigkeit der Klage gehört die ladungsfähige Anschrift des Klägers

Normenkette:

FGO § 65 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger begehrt nach Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids 1990 die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, hilfsweise die Änderung des Umsatzsteuerbescheids unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1990 Umsätze aus dem Handel mit gestohlenen Teppichen.

II. Wegen der hierauf nicht entrichteten Steuern erstattete der Kläger unter dem 8. Mai 1992 Selbstanzeige (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 7). Nachdem er keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Umsätze mit Bescheid vom 23. Oktober 1996. Dieser war mit einem Nachprüfungsvorbehalt versehen und wurde binnen der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist nicht angefochten.

Der Kläger legte durch Anwaltsschreiben vom 31. Januar 1997 Einspruch ein. Diesen verwarf das FA mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 1998 wegen formeller Bestandskraft des angefochtenen Bescheids als unzulässig (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 4).