FG Hamburg - Beschluss vom 09.04.2003
III 86/03
Normen:
FGO § 138 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1069
EFG 2003, 1184

Finanzgerichtsordnung: Kostenlast der Verwaltung

FG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2003 - Aktenzeichen III 86/03

DRsp Nr. 2003/11003

Finanzgerichtsordnung : Kostenlast der Verwaltung

Die Kosten der viele Monate nach der Veröffentlichung eines BFH-Urteils in einer vergleichbar gelagerten Sache erhobenen Untätigkeitsklage fallen dem Finanzamt zur Last, wenn das Finanzamt das BFH-Urteil deswegen nicht umgesetzt hat, weil letzteres vom BMF noch nicht im BStBl II veröffentlicht worden ist.

Normenkette:

FGO § 138 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 FGO.