FG Hamburg - Beschluss vom 12.06.2012
5 V 32/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 6;

Finanzgerichtsordnung: Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 5 V 32/12

DRsp Nr. 2012/16496

Finanzgerichtsordnung : Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Auch eine nach gerichtlicher Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung zwischenzeitlich ergangene Einspruchsentscheidung in der Hauptsache bzw. zwischenzeitlich ergangene Teilabhilfebescheide führen nicht ohne weiteres zu der Zulässigkeit eines neuen Antrages gem. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über Umsatzsteuer für 2001 und 2002. In der Hauptsache streiten sie im Wesentlichen um die Umsatzsteuerschuld des Antragstellers (Ast), eines ..., aufgrund vertraglicher Beziehungen zu der A GmbH. Im Streit stehen dabei u. a. 2 Raten für das ... "..." und weitere Einzelrechnungen.