FG Hamburg - Urteil vom 03.06.2009
5 K 140/07
Normen:
AO § 160; AO § 162; FGO § 76; FGO § 81; FGO § 96;

Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung: Folge fehlender Empfängerbenennung und Beweiserhebung im Schätzungsvergleich

FG Hamburg, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 5 K 140/07

DRsp Nr. 2010/1171

Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung: Folge fehlender Empfängerbenennung und Beweiserhebung im Schätzungsvergleich

1. Eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung zu der bloßen Behauptung, die gem. § 162 AO erfolgte Schätzung sei unrichtig und die erklärten Beiträge zutreffend, kommt grundsätzlich nicht in Betracht. 2. Sind gem. § 162 AO hinzu geschätzte Mehreinnahmen unweigerlich mit zusätzlichen Lohnkosten verbunden und ist die bei dem Lohnempfänger wahrscheinlich anfallende Steuer geringer als die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen infolge des Nichtansatzes der Betriebsausgaben, spricht der Gesetzeszweck des § 160 AO dafür, trotz fehlender Empfängerbenennung einen Anteil Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen, der der Differenz zwischen der ungefähren Steuerbelastung des Steuerpflichtigen und der wahrscheinlichen Steuerbelastung der Empfänger entspricht.

Normenkette:

AO § 160; AO § 162; FGO § 76; FGO § 81; FGO § 96;

Tatbestand: