FG Hamburg - Beschluss vom 03.04.2003
III 213/01
Normen:
FGO § 79 ; FGO § 79a ; GKG § 68 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1069
EFG 2003, 1200

Finanzgerichtsordnung/Gerichtskostengesetz: Gerichtskostenvorschuss

FG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen III 213/01

DRsp Nr. 2003/11005

Finanzgerichtsordnung/Gerichtskostengesetz: Gerichtskostenvorschuss

Das Finanzgericht kann eine (nochmalige) Beweisaufnahme von einem Kostenvorschuss (des Klägers) abhängig machen, wenn sonst die (nochmalige) Kostenverauslagung durch die Staatskasse unverhältnismäßig wäre.

Normenkette:

FGO § 79 ; FGO § 79a ; GKG § 68 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, der den Ortstermin mit der mündlichen Begutachtung zur Grundstücks-Kaufpreisaufteilung am ... unentschuldigt versäumt hat und das von ihm seitdem wiederholt angekündigte Parteigutachten nach mehr als sechs Monaten nicht beigebracht hat, wird aufgefordert, für die von ihm wegen seines damaligen Fehlens mit Schriftsatz vom ... beantragte nochmalige Anhörung des vom Gericht beauftragten Grundstücks-Sachverständigen bis ... einen Beweisaufnahme-Kostenvorschuss in Höhe von ... bei der Justizkasse ... einzuzahlen.

Die Anordnung folgt aus § 68 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. §§ 79, 79a Finanzgerichtsordnung (FGO) und rechtfertigt sich aus der - hier wegen der Säumigkeit des Klägers gegebenen - Unverhältnismäßigkeit einer nochmaligen Kostenverauslagung durch die Staatskasse (vgl. FG Baden-Württemberg vom 4. Juni 1992, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1992, 624; FG München vom 2. März 1967, EFG 1967, 358; Hardt in Obermeier/Kanzler, Beratungshdb. Steuerverfahren Rz. 3370).

Fundstellen