FG Berlin - Urteil vom 02.05.2005
8 K 8280/04
Normen:
EStG § 6a Satz 3 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 609
EFG 2005, 1961

Finanzierbarkeit einer dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zugesagten Berufsunfähigkeitsrente

FG Berlin, Urteil vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 8 K 8280/04

DRsp Nr. 2005/18581

Finanzierbarkeit einer dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zugesagten Berufsunfähigkeitsrente

1. Die Frage, ob eine Pensionszusage im Hinblick auf eine zugesagte Berufsunfähigkeitsrente finanzierbar ist, wirkt sich nicht auf den Ansatz und die Bewertung der Rückstellung in der Steuerbilanz aus, sondern lediglich im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. 2. In einem Vermögensstatus ist die Verpflichtung aus einer Pensionszusage mit dem Anwartschaftsbarwert auf den Zeitpunkt der Zusage zu berücksichtigen. Eine sich ergebende Steuerrückstellung ist nicht unter Zugrundelegung des Anwartschaftsbarwertes der Pensionsverpflichtung zu berechnen, sondern unter Zugrundelegung des Teilwertes dieser Verpflichtung. 3. Die sich aus einem Überschuldungsstatus ergebende fehlende Finanzierbarkeit einer Pensionszusage führt nicht zur Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung insgesamt, sondern nur in Höhe des nicht finanzierbaren Teiles der Zusage.

Normenkette:

EStG § 6a Satz 3 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand: