FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.01.2010
6 K 11136/07
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Finanzierbarkeit einer Pensionszusage; Passivierung des niedrigeren Teilwerts anstelle des Anwartschaftsbarwerts

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 6 K 11136/07

DRsp Nr. 2010/5685

Finanzierbarkeit einer Pensionszusage; Passivierung des niedrigeren Teilwerts anstelle des Anwartschaftsbarwerts

1. Die Finanzierbarkeit einer Pensionszusage hängt davon ab, ob die Passivierung des Anwartschaftsbarwerts der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) im Zusagezeitpunkt zur Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde. Dabei ist jedoch eine (teilkongruente) Rückdeckungsversicherung zu berücksichtigen. 2. Statt des Anwartschaftsbarwerts kann die Kapitalgesellschaft den niedrigeren Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG ansetzen, wenn sie diesen nachweist. Damit ist nur der vom Arbeitnehmer erdiente Teil der Zusage anzusetzen, nicht aber der zukünftig zu erdienende Teil. 3. Besteht die Pensionszusage aus einer Alterszusage, einer Invaliden- sowie einer Hinterbliebenenversorgungszusage, ist die Finanzierbarkeit für jeden einzelnen Versorgungsteil gesondert zu prüfen.

Die Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer 2001, Gewerbesteuermessbetrag 2001 sowie über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG zum 31. Dezember 2001 vom 16. November 2006 werden dahingehend geändert, dass der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von DM ...,- unterbleibt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; § Abs. S. 2 Nr. ;