Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2018 abgeändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 09.11.2016 und des Bescheides vom 14.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2017 verpflichtet, die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Einrichtung Altenzentrum X, S 21, X, unter Berücksichtigung von Eigenkapital in Höhe von 1.140.616,57 € festzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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