Der Bescheid zum 31.12.2016 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom 14.09.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.01.2021 über den Einspruch vom 05.11.2018 gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Entscheidung über den Einspruch gegen den Bescheid zum 31.12.2016 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom 18.10.2018 wird wie folgt abgeändert:
Die Summe der kapitalertragssteuerpflichtigen Leistungen wird von ... € auf 0,00 € herabgesetzt, das steuerliche Einlagekonto wird in Höhe von ... € verwendet.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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