FG Thüringen - Urteil vom 30.09.2021
4 K 51/21
Normen:
EStG § 20 Abs.1 Nr.10b; KStG § 27 Abs. 2;

Finanzierung der verdeckten Gewinnausschüttung (Verlust aus Verpachtung) aus dem steuerlichen Einlagekonto zur Reduzierung der Einkünfte

FG Thüringen, Urteil vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 51/21

DRsp Nr. 2023/16647

Finanzierung der verdeckten Gewinnausschüttung (Verlust aus Verpachtung) aus dem steuerlichen Einlagekonto zur Reduzierung der Einkünfte

Tenor

1.

Der Bescheid zum 31.12.2016 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom 14.09.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.01.2021 über den Einspruch vom 05.11.2018 gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Entscheidung über den Einspruch gegen den Bescheid zum 31.12.2016 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom 18.10.2018 wird wie folgt abgeändert:

Die Summe der kapitalertragssteuerpflichtigen Leistungen wird von ... € auf 0,00 € herabgesetzt, das steuerliche Einlagekonto wird in Höhe von ... € verwendet.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs.1 Nr.10b; KStG § 27 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (Verlust aus dem Verpachtungs-BgA B) in Höhe von ... € aus dem steuerlichen Einlagekonto der Klägerin finanziert wurde und dadurch nicht zu Einkünften i.S.d. § 20 Abs.1 Nr.10b EStG geführt hat.

1. 2. 3.