BFH - Beschluss vom 25.03.2010
X B 176/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1455
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1871/05

Finanzierung einer fliegerischen Neigung größtenteils durch das eigene Unternehmen als Absicht der Verlagerung der Betriebskosten der Fliegerei auf die Allgemeinheit; Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bei offensichtlich unrealistisch erzielbaren Veräußerungserlösen für Flugzeuge; Verlust des Rügerechts durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung oder auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge

BFH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen X B 176/08

DRsp Nr. 2010/11080

Finanzierung einer fliegerischen Neigung größtenteils durch das eigene Unternehmen als Absicht der Verlagerung der Betriebskosten der Fliegerei auf die Allgemeinheit; Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bei offensichtlich unrealistisch erzielbaren Veräußerungserlösen für Flugzeuge; Verlust des Rügerechts durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung oder auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge

NV: Ein überflüssiger und zu Missverständnissen Anlass gebender Hinweis in den Entscheidungsgründen eines Urteils macht dieses nicht ohne weiteres greifbar gesetzwidrig.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil das Finanzgericht (FG) weder gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, noch den klaren Akteninhalt unberücksichtigt gelassen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt hat.