Streitig sind Finanzierungskosten für eine eigengenutzte Wohnung als Werbungskosten.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit 28.06.1999 als technischer Angestellter bei den Gemeindewerken A beschäftigt. Die Klägerin war bis Juni 2001 als Lehrerin in B in Sachsen tätig. Seit Dezember 2000 nutzte der Kläger eine erworbene Eigentumswohnung in A . Am 17.07.2001 verlegten die Kläger ihren Hauptwohnsitz von B in die Eigentumswohnung in A .
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