BFH - Beschluss vom 16.08.2005
IV B 198/04
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 47
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 336/02

Finanzplandarlehen - Kapitalkonto i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG

BFH, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen IV B 198/04

DRsp Nr. 2005/19081

Finanzplandarlehen - Kapitalkonto i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG

1. Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass durch die Hingabe eines Darlehens seitens des Gesellschafters dessen Kapitalkonto i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht bereits deswegen erhöht wird, weil das Darlehen in den Finanzierungsplan der Gesellschaft einbezogen ist und laut Gesellschaftsvertrag neben der Bareinlage gewährt werden muss.2. Das von einem Kommanditisten der KG gewährte Darlehen erhöht das Kapitalkonto i. S. des § 15a EStG nur dann, wenn es den vertraglichen Bestimmungen zufolge während des Bestehens der Gesellschaft vom Kommanditisten nicht gekündigt werden kann und wenn das Guthaben im Falle seines Ausscheidens oder der Liquidation mit einem evtl. bestehenden negativen Kapitalkonto verrechnet wird.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtsfrage, unter welchen Umständen sog. Finanzplandarlehen zum Kapitalkonto des Kommanditisten i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat mit Urteil vom 7. April 2005 IV R 24/03 (BFHE 209, 353) über sie entschieden hat. Die Beschwerdebegründung wirft keine Rechtsfragen auf, die in diesem Urteil nicht beantwortet worden wären.