Streitig sind Eintragungen auf der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2007.
Die Klägerin war seit Oktober 1998 als Gardinendekorateurin und Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der Klägerin zum 31. Mai 2007 beendet.
Ausweislich der ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2007 bezog die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 Bruttoarbeitslohn in Höhe von __ EUR.
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