Finanzrechtsweg bei Streitigkeiten über die Beitreibung von Gerichtskosten
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 8 K 77/07
DRsp Nr. 2007/21574
Finanzrechtsweg bei Streitigkeiten über die Beitreibung von Gerichtskosten
1. Die Beitreibung der Gerichtskosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens erfolgt nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO).2. Für Streitigkeiten über die Beitreibung von Gerichtskosten des finanzgerichtlichen Verfahrens ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht der Finanzrechtsweg eröffnet.