FG Hessen - Urteil vom 07.11.2018
4 K 1549/16
Normen:
KStG § 8b Abs. 7;

Finanzunternehmen; Drittstaat

FG Hessen, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 4 K 1549/16

DRsp Nr. 2019/5872

Finanzunternehmen; Drittstaat

Tenor

Die Körperschaftsteuerbescheide für 2005 vom 14. Dezember 2012, für 2007 vom 14. Juni 2013 und für 2009 vom 24. Juli 2013 - ergänzt durch den Vorläufigkeitsvermerk vom 05.07.2016 - jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2016 werden dahingehend geändert, dass die festgesetzte Körperschaftsteuer auf 0 € herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 7;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob § 8b Abs. 7 S. 2 KStG in den in den Streitjahren geltenden Fassungen dahingehend auszulegen sind, dass auch Körperschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die über keine Niederlassung im Inland verfügen, von der Vorschrift erfasst sind.