Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Klägerin im Streitzeitraum 2007 bis 2008 um ein Finanzunternehmen mit kurzfristiger Eigenhandelsabsicht i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) gehandelt hat.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde in den 70er Jahren gegründet. Am …2008 wurde Herr A (A) als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. A, ein gelernter Steuerberater, erstellte auch die Jahresabschlüsse der Klägerin. Daneben war bis zu seinem Tod am …2009 dessen Vater, Herr H (H), zweiter Geschäftsführer.
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