FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.06.2018
5 K 17/16
Normen:
GlSpielG SH § 35 Abs. 1; GlSpielG SH § 35 Abs. 2 S. 1; RL 98/34/EG Art. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 1463

Finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung der Glückspielabgabe gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GlSpielG SH; Verstoß der Regelungen des GlSpielG SH gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 5 K 17/16

DRsp Nr. 2018/9787

Finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung der Glückspielabgabe gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GlSpielG SH; Verstoß der Regelungen des GlSpielG SH gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz

Stichwort: 1. Bei § 35 GlSpielG SH handelt es sich um keine nach der Richtlinie 98/34/EG notifizierungspflichtige technische De-facto-Vorschrift.2. Die Regelungen des GlSpielG SH über die Erhebung einer Glückspielabgabe verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz.3. Die Erhebung der Glückspielabgabe gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH ist finanzverfassungsrechtlich zulässig.4. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt bei der Erhebung der Glückspielabgabe nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GlSpielG SH § 35 Abs. 1; GlSpielG SH § 35 Abs. 2 S. 1; RL 98/34/EG Art. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob gegen die Klägerin eine Glücksspielabgabe für das Streitjahr 2013 festgesetzt werden durfte.