Landräte und hauptamtliche Bürgermeister erhalten nach §§ 7 und 8 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes (LKomBesG) vom 9. November 2010 (GBl. 2010 S. 793) [bis 31. Dezember 2010: §§ 10 und 11 der Landeskommunalbesoldungsverordnung (LKomBesVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2000 (GBl. 2000 S. 664)] als Entschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 13,5 % des festgesetzten Grundgehalts. Dem Ersten Beigeordneten steht nach derselben Vorschrift eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 9 % des festgesetzten Grundgehalts zu. Den weiteren Beigeordneten kann eine Dienstaufwandsentschädigung bis zu 7 % des festgesetzten Grundgehalts gewährt werden.
Für die steuerliche Behandlung dieser Dienstaufwandsentschädigungen gilt Folgendes: