Anlagen
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In dem mit Bezugserlass mitgeteilten Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7. Oktober 2009 - II R 58/08 - (vgl. Anlage) entschieden, dass trotz der Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht nach § 5 Abs. 3 GrEStG entfällt, wenn aufgrund einer Anteilsschenkung eine Steuerumgehung objektiv ausscheidet.
Der diesem Urteil entgegenstehende Bezugserlass wird deshalb hiermit aufgehoben.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Grunderwerbsteuer-Kartei aufzunehmen.
BUNDESFINANZHOF
§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt die objektive Möglichkeit einer Steuerumgehung voraus und ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass -trotz der Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders- die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entfällt, wenn aufgrund einer Anteilsschenkung eine Steuerumgehung objektiv ausscheidet.
GrEStG § 3 Nr. 2, Nr. 6, § 5
Urteil vom 7. Oktober 2009
Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 12. August 2008
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