FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 18.02.2009
3 - S 233 7/61

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 18.02.2009 (3 - S 233 7/61) - DRsp Nr. 2009/80158

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 3 - S 233 7/61

DRsp Nr. 2009/80158

Aufwandsentschädigungen der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Ersten Beigeordneten

Landräte und hauptamtliche Bürgermeister erhalten nach §§ 10 und 11 der Landeskommunalbesoldungsverordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2000 (GBl 2000 S. 664) als Entschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 13,5 % des festgesetzten Grundgehalts. Dem Ersten Beigeordneten steht nach derselben Vorschrift eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 9 % des festgesetzten Grundgehalts zu. Den weiteren Beigeordneten kann eine Dienstaufwandsentschädigung bis zu 7 % des festgesetzten Grundgehalts gewährt werden.

Für die steuerliche Behandlung dieser Dienstaufwandsentschädigungen gilt folgendes:

  • Die Dienstaufwandsentschädigungen sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 3.12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LStR in voller Höhe steuerfrei.