Gebietskörperschaften überlassen vielfach die Erschließung von Neubaugebieten privaten Bauträgern. Mit dem Bauträger werden Erschließungsverträge abgeschlossen (§ 124 Abs. 1 BauGB). Die Erschließungsverträge verpflichten die Bauträger, die Herstellung der Erschließungsanlagen zu veranlassen und nach deren Fertigstellung die Grundstücke unentgeltlich auf die Gebietskörperschaften zu übertragen.
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