Mit o. g. Erlass hatte ich auf die Auswirkungen des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2008, VII R 17/08 zu An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV hingewiesen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird das BFH-Urteil aus technischen Gründen nicht vor dem 1. Januar 2012 umgesetzt.
Die Anwendung des BFH-Urteils wird auf Insolvenzfälle beschränkt.
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