Bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen der §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG sind ausländische Einnahmen, die bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach § 3 EStG steuerfrei sind, nicht einzubeziehen.
Im Ausland bezogene Einnahmen sind jedoch nur dann nach § 3 EStG steuerfrei, wenn sie die in dieser Vorschrift enthaltenen Voraussetzungen erfüllen. Es reicht nicht aus, daß die ausländischen Einnahmen lediglich mit inländischen steuerfreien Einnahmen vergleichbar sind (BFH v. 14.8.1991, BStBl 1992 II S. 88). An der anderslautenden Auffassung im Anwendungserlaß zum AG-Grenzg NL wird hinsichtlich der Fälle der §§ 1 Abs. 3, 1a EStG nicht mehr festgehalten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die nachfolgenden im Ausland bezogenen Einnahmen wie folgt bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen zu berücksichtigen:
Beispiel 1: Ausländisches Arbeitslosengeld
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