Mit Urteil vom 1. September 2021 - II R 40/19 - (BStBl 2023 II S. 146) hat der BFH entschieden, dass keine freigebige Zuwendung vorliegt, wenn zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind (“Bedarfsabfindung“).
Eine solche Bedarfsabfindung sieht der BFH als gegeben an, wenn Ehegatten zu Beginn ihrer Ehe einen indexierten Zahlungsanspruch für den Fall einer Scheidung vereinbaren und dieser bei Bestand der Ehe von einer bestimmten Laufzeit (z. B. 15 Jahren) in einer bestimmten Höhe besteht. Das gilt auch, wenn zudem vereinbart ist, dass sich der Zahlungsanspruch bei einer Ehescheidung vor Ablauf der Frist pro rata temporis vermindert.
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