FinMin Brandenburg - Schreiben vom 28.05.2014
35-S 1978 - 1109

FinMin Brandenburg - Schreiben vom 28.05.2014 (35-S 1978 - 1109) - DRsp Nr. 2014/80612

FinMin Brandenburg, Schreiben vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 35-S 1978 - 1109

DRsp Nr. 2014/80612

Umwandlungsvorgänge i. S. des UmwStG; hier: Ein- bzw. Beschränkung der Verlustverrechnung gemäß § 2 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG i. d. F. der Änderung durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (UmwStG), BGBl 2013 I S. 1809/BStBl 2013 I S. 802

1. Gesetzeswortlaut

Die Vorschrift des § 2 Absatz 4 UmwStG lautet wie folgt:

„Der Ausgleich oder die Verrechnung einesÜbertragungsgewinnsmit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften, einem Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 EStG und einem EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 EStG (Verlustnutzung) des übertragenden Rechtsträgers ist nur zulässig, wenn dem übertragenden Rechtsträger die Verlustnutzung auch ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 möglich gewesen wäre. Satz 1 gilt fürnegativeEinkünfte desübertragendenRechtsträgers im Rückwirkungszeitraum entsprechend. Der Ausgleich oder die Verrechnung vonpositivenEinkünften desübertragendenRechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negative Einkünften und einem Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 EStG desübernehmendenRechtsträgers ist nicht zulässig.