FinMin Hamburg - Verfügung vom 04.01.2010
51 -S 0270 - 002/09

FinMin Hamburg - Verfügung vom 04.01.2010 (51 -S 0270 - 002/09) - DRsp Nr. 2010/80068

FinMin Hamburg, Verfügung vom 04.01.2010 - Aktenzeichen 51 -S 0270 - 002/09

DRsp Nr. 2010/80068

Bescheinigung in Steuersachen; Modifizierung im Verfahren zur Einholung der Bescheinigung

Im Zuge der Einführung des sogen. einheitlichen Ansprechpartners gemäß § 71a Verwaltungsverfahrensgesetz im Rahmen der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG gibt es ab dem 01. Januar 2010 folgende Modifizierung hinsichtlich des Verfahrensablaufs bei der Einholung der Bescheinigung in Steuersachen:

Abweichend von Tz. 3 des Bezugserlasses wird es in Verfahren zur Erlangung gewerberechtlicher Erlaubnisse (z. B. nach dem Gaststättengesetz), die über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden, die Regel sein, dass die Bescheinigung in Steuersachen durch das Bezirksamt beim zuständigen Finanzamt angefordert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige das Bezirksamt mit der Einholung der Bescheinigung beauftragt und das Finanzamt hinsichtlich der in die Bescheinigung aufzunehmenden Daten vom Steuergeheimnis entbunden hat.