Nach § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG ist eine ausländische Erbschaft- oder Schenkungsteuer für einen Erwerb, der sowohl in Deutschland als auch in einem ausländischen Staat zu einer entsprechenden Steuer herangezogen wird, nur anrechenbar, wenn die deutsche Steuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaft- oder Schenkungsteuer entstanden ist.
Im Einklang mit der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 29. Juni 2011 - 9 K 2690/09 - bitte ich, die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG zukünftig in allen offenen Fällen über ihren Wortlaut hinaus auch auf Fälle zu erstrecken, in denen zunächst die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer und sodann erst die vergleichbare ausländische Steuer entsteht. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass eine Doppelbelastung ausgeschlossen werden soll, wenn auf ein identisches Besteuerungsobjekt zugegriffen wird. Davon kann nach der Gesetzesbegründung zu § 21 ErbStG ausgegangen werden, wenn zwischen der Entstehung der ausländischen Steuer und der deutschen Steuer ein Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren liegt, unabhängig davon, welche Steuer zuerst entstanden ist.
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