FinMin Hamburg - Verfügung vom 07.01.2009
53 - G 1410 - 001/09

FinMin Hamburg - Verfügung vom 07.01.2009 (53 - G 1410 - 001/09) - DRsp Nr. 2009/80072

FinMin Hamburg, Verfügung vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 53 - G 1410 - 001/09

DRsp Nr. 2009/80072

Gewerbesteuerpflicht der Lotto- und Toto-Annahmestellen; Verfügung der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 13.7.1989 - S 2522 - 3/89 - St 21 - Verfügung der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 14.11.1995 - S 1555 - 4/95 - St 17 - Prüfung von Lotto- und Toto-Annahmestellen

Nach § 13 GewStDV unterliegt die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Diese Befreiungsvorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn das Lotterieunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird, auch wenn sich alle Anteile in der Hand des Staates befinden (R 32 Abs. 1 GewStR).

Bisher betrieb die Freie und Hansestadt Hamburg staatliche Lotterien unmittelbar selbst in Form des Regiebetriebs Lotto und Toto Hamburg. Deshalb waren die entsprechenden Einnahmen der Hamburger Lotto- und Toto-Annahmestellen gem. § 13 GewStDV von der Gewerbesteuer befreit.

Seit dem 1. Januar 2008 werden die staatlichen Lotterien in Hamburg nicht mehr unmittelbar von der Stadt Hamburg, sondern durch die Lotto Hamburg GmbH veranstaltet. Dies bedeutet, dass die Einnehmer der Lotto Hamburg GmbH nicht mehr nach § 13 GewStDV von der Gewerbesteuer befreit, sondern seit dem 1. Januar 2008 mit dieser Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig sind. Die Lotto- und Totoannahmestellen in Hamburg wurden von der Lotto Hamburg GmbH über diese Änderung informiert.