FinMin Hamburg - Verfügung vom 18.05.2009
53 - S 3811 - 001/09

FinMin Hamburg - Verfügung vom 18.05.2009 (53 - S 3811 - 001/09) - DRsp Nr. 2009/80357

FinMin Hamburg, Verfügung vom 18.05.2009 - Aktenzeichen 53 - S 3811 - 001/09

DRsp Nr. 2009/80357

Erbschaft- und Schenkungsteuer; Übertragung von atypischen Unterbeteiligungen und atypisch stillen Beteiligungen

In Punkt 4 und 5 des Bezugserlasses war geregelt, dass bei der Übertragung von atypischen Unterbeteiligungen und atypisch stillen Beteiligungen kein begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a. F. vorliegt. An dieser Rechtsauffassung wird auf Grund des Beschlusses der Finanzminister in der Konferenz vom 19. März 2009 nicht mehr festgehalten.

Sowohl bei einer atypischen Unterbeteiligung als auch bei einer atypisch stillen Beteiligung handelt es sich um nach § Abs. Nr. 1 a. F. bzw. § Abs. Nr. 2 n. F. begünstigtes Vermögen, da in beiden Fällen ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Diese Anteile an einer Gesellschaft i. S. v. § Abs. Satz 1 Nr. 2 gehören zum erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich begünstigten Unternehmensvermögen.