FinMin Hamburg - Verfügung vom 26.05.2009
53 - S 4501 - 013/06

FinMin Hamburg - Verfügung vom 26.05.2009 (53 - S 4501 - 013/06) - DRsp Nr. 2009/80359

FinMin Hamburg, Verfügung vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 53 - S 4501 - 013/06

DRsp Nr. 2009/80359

Grunderwerbsteuer; Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie die Verlängerung einer mehrstufigen Beteiligungskette an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zu beurteilen ist, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft von einer Kapitalgesellschaft gehalten bzw. vermittelt wird.

Beispiel:

An der grundstücksbesitzenden A-GbR ist W mit einem Anteil von 4 v. H. sowie die X-GmbH mit einem Vermögensanteil von 96 v. H. beteiligt. Der Alleingesellschafter der GmbH (Y) überträgt seine GmbH-Anteile auf die B-OHG, an der er selbst und Z je zur Hälfte beteiligt sind.

Hierzu gilt Folgendes:

Mit der Übertragung aller GmbH-Anteile wird die OHG neue mittelbare Gesellschafterin der A-GbR. Da die X-GmbH zu 96 v. H. an der A-GmbH beteiligt ist, tritt ein nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Steuer unterliegender mittelbarer Gesellschafterwechsel ein. Dies gilt als Übergang des Grundbesitzes der A-GbR auf eine neue Personengesellschaft.