FinMin Hessen - Erlass vom 21.03.2014
S 4505 A-015-II53

FinMin Hessen - Erlass vom 21.03.2014 (S 4505 A-015-II53) - DRsp Nr. 2014/80347

FinMin Hessen, Erlass vom 21.03.2014 - Aktenzeichen S 4505 A-015-II53

DRsp Nr. 2014/80347

Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer; Übertragung von Vermögen (z. B. Grundstücke) auf Stiftungen; Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG unterliegt der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden der Schenkungsteuer. Der Steuertatbestand dieser Vorschrift beinhaltet ebenso wie § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das Element der Freigebigkeit. Bei einer unentgeltlichen Vermögensübertragung aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden liegt somit nur dann eine steuerbare Schenkung vor, wenn der Stifter die Unentgeltlichkeit subjektiv gewollt hat. Hierbei sind die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (vgl. BFH vom 9. Dezember 2009,BStBl. 2010 II S. 363, Rn. 15).

Bei einer Vermögensübertragung im Rahmen eines Stiftungsgeschäfts durch die öffentliche Hand liegt daher - mangels Freigebigkeit - keine schenkungsteuerbare Zuwendung vor.

Werden mit dem Stiftungsgeschäft auch Grundstücke auf eine Stiftung übertragen und ist keine steuerbare Schenkung gegeben, dann unterliegen diese Grundstücksübertragungen der Grunderwerbsteuer. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG scheidet aus.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer.