Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2014 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:
evangelische Kirchensteuer (für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zugleich auch für die Evangelisch-reformierte Kirche - Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland - und für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
römisch-katholische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).
Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommensteuer, Lohnsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlagen für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.
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