Hinsichtlich der durch die Finanzämter festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2017 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze und Beträge:
Die evangelische, römisch-katholische und alt-katholische Kirchensteuer wird mit 9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer erhoben.
In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2016 I S. 773) anwendet. Weist der Arbeitgeber dagegen die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b EStG entsprechend; dabei sind die gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 2016 I S. 773) zu beachten.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|