FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 02.08.2018
ohne-AZ

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 02.08.2018 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2018/80357

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 02.08.2018 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2018/80357

Verfahrensfragen im Besteuerungsverfahren von Organgesellschaften

1 Örtliche Zuständigkeit

1.1 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Für die Besteuerung einer Organgesellschaft (OG) ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der OG befindet.

Die Geschäftsleitung befindet sich idR dort, wo die gesetzlichen Vertreter der OG den für die Geschäftsführung maßgebenden Willen bilden.

Wird die Geschäftsleitung der OG durch den Organträger (OT) in der Weise maßgebend beeinflusst, dass dieser ständig in die Tagespolitik der OG eingreift und dadurch die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erforderlichen Entscheidungen von einigem Gewicht selbst trifft (BFH-Urteil vom 26.05.1970,BStBl 1970 II 759), bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung der OG nach dem Ort, von dem aus der OT die Geschäfte (auch der OG) leitet.

1.2 Umsatzsteuer