Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland erbringt aufgrund der Verordnung über die Fürsorgeleistungen der Evangelischen Kirche in Deutschland für entsandte und beauftragte Personen im ökumenischen Auslandsdienst - Auslandsfürsorgeverordnung - (
Die Frage, ob die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 64 EStG anwendbar ist, stellt sich nur, wenn Arbeitnehmer einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Wohnsitz im Ausland der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterliegen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG trifft dies nicht zu, wenn sie in ihrem Wohnsitzstaat in einem der unbeschränkten Steuerpflicht vergleichbaren Umfang zur Einkommensteuer herangezogen werden.
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