FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 24.10.2016
S 0362

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 24.10.2016 (S 0362) - DRsp Nr. 2017/80030

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 24.10.2016 - Aktenzeichen S 0362

DRsp Nr. 2017/80030

Gesonderte Feststellung gem. § 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der Feststellungsfrist

I. Allgemeines

Nach § 181 Abs. 5 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als sie für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine mittelbare Bedeutung reicht aus (BFH-Urteil vom 12.06.2002, Az. XI R 26/01, BStBl 2002 II, 681).

§ 181 Abs. 5 AO ist Ausdruck der dienenden Funktion des Feststellungsverfahrens und will verhindern, dass die rechtliche Verselbständigung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu materiell unrichtigen Steuerfestsetzungen führt, obschon die entsprechenden Steuern noch nicht verjährt sind (BFH-Urteil vom 29.06.2011, Az. IX R 38/10, BStBl 2011 II, 963).

§ 181 Abs. 5 AO gilt nicht nur für den erstmaligen Erlass, sondern auch für die Änderung und Berichtigung von Feststellungsbescheiden (BFH-Urteil vom 10.12.1992, Az. IV R 118/90, BStBl 1994 II, 381).

Fallgestaltungen, in denen eine Feststellung gem. § 181 Abs. 5 AO in Betracht kommt, sind z. B.: