FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 09.02.2022
S 3812#2021/0009 - 0401 448

FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 09.02.2022 (S 3812#2021/0009 - 0401 448) - DRsp Nr. 2022/80249

FinMin Rheinland-Pfalz, Erlass vom 09.02.2022 - Aktenzeichen S 3812#2021/0009 - 0401 448

DRsp Nr. 2022/80249

Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4b und Nummer 4c ErbStG;; Zwingende, an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindernde Gründe

Eine Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims nach § 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c ErbStG fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Absatz 1 Nummer 4b Satz 5 bzw. Nummer 4c Satz 5 ErbStG).

An einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert zu sein, setzt voraus, dass objektiv zwingende Gründe dafür vorliegen (R E 13.4 Absatz 6 Satz 8 ErbStR). Ein objektiv zwingender Grund liegt beispielsweise vor, wenn ein Familienheim innerhalb des Zehnjahreszeitraums aufgrund höherer Gewalt (z. B. durch Hochwasser, Starkregen, Unwetter, Sturm, Brand, Explosion) zerstört und seine tatsächliche Selbstnutzung dadurch beendet wird. In diesen Fällen entfällt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend.