Aufgrund des BFH-Urt. v. 18. 1. 1995 (BStBl II S. 559) wurde in der Vfg. v. 6. 12. 1996 S 7174 A darauf hingewiesen, daß die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nur für die Beförderung von kranken und verletzten Personen in Betracht kommt. Soweit im Rettungsdienst entgeltlich weitere Leistungen (z. B. Leistungen der Notfallrettung und sog. Vorhalteleistungen) erbracht werden, liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nicht vor. Ggfs. kann aber die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. c oder nach § 4 Nr. 18 UStG in Betracht kommen.
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