Unternehmen, die auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik tätig sind und von einem Unternehmer (ArbG) vertraglich mit der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 ASiG (Unterstützung des ArbG beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, u. a. durch Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung der AN) beauftragt sind, sind nach Auffassung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder nicht als Einrichtungen ärztlicher Diagnostik oder Befunderhebung i. S. des § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG anzusehen.
Das gleiche gilt, wenn Arbeitsmedizinische Dienste nicht aufgrund eines Vertrages mit dem ArbG, sondern aufgrund gesetzlicher Regelungen tätig werden.
Eine Einrichtung ärztlicher Diagnostik oder Befunderhebung liegt auch dann nicht vor, wenn von den in § 3 Abs. 1 ASiG genannten Aufgaben lediglich die Aufgabe übertragen wird, die AN zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG). Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG kommt daher für die Leistungen nach § 3 Abs. 1 ASiG nicht in Betracht.
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