Nach den Ausführungen in dem Bezugserlass sind die Türme von Windkraftanlagen den Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG) zuzuordnen und deshalb nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Dies gilt allerdings nicht für den Grund und Boden, auf dem diese Windkraftanlagen errichtet worden sind. Er ist dem Grundvermögen zuzurechnen (§ 68 Abs. 1 BewG).
Der Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit „unbebautes Grundstück” sind die Grundstücksflächen zugrunde zu legen, die von den Grundstückseigentümern an die Betreiber der Windkraftanlagen für die Errichtung, den Betrieb und den Abbau der Windkraftanlagen verpachtet worden sind.
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