Da in Sachsen-Anhalt auf eine Mittelbehörde verzichtet wird, ist bei Überschreiten der für die Vorlage an die Oberfinanzdirektion maßgeblichen Grenzen die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen (vgl. Tz. A. IV des oben benannten Gleich lautenden Erlasses).
Die Zustimmung der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde ist nicht einzuholen bei Ratenzahlungsvereinbarungen nach § 6 Abs. 4 AStG in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|