Die nachstehenden Regelungen gelten für Mitglieder von Gemeinderäten, von Verbandsgemeinderäten oder von Stadträten und für Bürgermeister, für Mitglieder von Kreistagen, für Vorsitzende von Fraktionen, für Mitglieder von Gemeinschaftsausschüssen der Verwaltungsgemeinschaften sowie für Mitglieder von Ortschaftsräten, für Ortsbürgermeister und für Ortsvorsteher.
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen grundsätzlich der Einkommensteuer als Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.
Steuerfrei sind
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären,
die nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen.
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