Der BFH hat mit Urteil vom 13. August 2008 (II R 7/07, BStBl 2008 II S. 982) entschieden, dass Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten ist. Er hat damit zugleich seine frühere Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2001, II R 76/99, BStBl 2001 II S. 605) aufgegeben, nach der Erwerbsgegenstand das zugewendete Erwerbsrecht als ein Gestaltungsrecht ist. Unverändert ist jedoch die Forderung aus einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis nicht mit dem Steuerwert des Gegenstandes zu bewerten, auf den sich das Erwerbsrecht bezieht, sondern mit dessen gemeinem Wert.
Bezieht sich das Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis auf Vermögen, das gem. § 13a ErbStG aF begünstigt ist, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen zu.
Bezieht sich das Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis auf nach § 13b Abs. 1 ErbStG nF grundsätzlich begünstigtes Vermögen, ist die Steuerbefreiung für das Unternehmensvermögen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der §§ 13a, b nF ebenfalls zu gewähren.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|