FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 01.10.2013
VI 313 - S 2252 - 304

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 01.10.2013 (VI 313 - S 2252 - 304) - DRsp Nr. 2013/80641

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 01.10.2013 - Aktenzeichen VI 313 - S 2252 - 304

DRsp Nr. 2013/80641

Steuerrechtliche Beurteilung des Rückkaufs von Bertelsmann-Genussscheinen

Die Bertelsmann AG hat im Februar 2010 Genussscheine (ISIN DE0005229942) von deren Inhabern zurückgekauft. Die Genussscheine wurden im Jahr 2001 ausgegeben. Sie nehmen aufgrund der Regelung in den Genussscheinbedingungen nicht am Liquidationskapital teil. Es handelt sich demnach um obligationsähnliche Genussrechte.

Die laufenden Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG. Die Veräußerung der entsprechenden Genussrechte führt zu Einkünften i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.

Nach Rz. 319 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009, BStBl 2010 I S. 94, ESt- Kartei S-H, § 43 Karte 0 findet § 52a Absatz 10 Satz 6 EStG für die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten Anwendung. Somit ist § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG auch für vor dem 31. Dezember 2008 angeschaffte Genussscheine anwendbar.

Steuerpflichtig ist der Gewinn i. S. v. § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG, der sich aus dem Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten berechnet.

Der Gewinn unterliegt gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 der Kapitalertragsteuer. Die auszahlende Stelle hat gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG den Steuerabzug vorzunehmen.